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Cannabis als Ordnungswidrigkeit. Eine Cannabispflanze auf gelbem Hintergrund.
Cannabib Schlagzeilen

Cannabis als Ordnungswidrigkeit. Ein interessanter Fall!

Inhaltsverzeichnis

Mila Grün

Mila Grün Chefredakteurin der cannabib

Welche Besitzmengen von Cannabis als Ordnungswidrigkeit gelten und wann als Straftat, ist im aktuellen KCanG klar geregelt. Doch im März hat das Bayerische Oberste Landesgericht eine Entscheidung getroffen, die für Cannabisbesitzer:innen in Deutschland interessant sein dürfte in Bezug auf die Unterscheidung einer Ordnungswidrigkeit und einer Straftat. Gleichzeitig ging es in dem Fall um das sichere Verfahren von Pflanzen und Pflanzenteilen. Denn wer darauf vertraut, dass Mitbewohner:innen oder Gäste nichts anfassen, handelt falsch. Der Fall zeigt mal wieder deutlich, wie streng mit Cannabis in Deutschland verfahren wird, trotz der Teillegalisierung, und wie die Doppelmoral in Bezug auf andere legale Drogen nach wie vor besteht.

Was ist passiert?

Cannabispflanzen in einem Stofftopf
Cannabispflanzen in einem Stofftopf

Die Polizei kontrollierte das Haus eines Mannes in Bayern und fand dabei 60,82 Gramm getrocknetes Cannabis sowie mehrere Cannabispflanzen (die genaue Anzahl wurde nicht veröffentlicht). Warum der Mann kontrolliert wurde, ging aus dem Quellentext nicht hervor. Die Pflanzen standen im Wintergarten, die getrockneten Blüten lagen offen im Keller. Weder der Schrank noch der Raum waren abgeschlossen, das Cannabis war frei zugänglich. Im Haus lebten neben dem Mann seine Ehefrau und zwei Söhne, einer 19 und der andere 16 Jahre alt. Der 16‑Jährige war zu Besuch und lebt nicht dauerhaft bei ihnen. Das Verfahren wegen eines möglichen Straftatbestands wurde von der Staatsanwaltschaft eingestellt, weil es sich um eine geringe Schuld handelte. Trotzdem verhängte das Amtsgericht Bußgelder: 600 Euro wegen Besitzes und 750 Euro, weil der Mann keine Sicherheitsmaßnahmen getroffen hatte.

Das BayObLG überprüfte die Entscheidung. Es kam zu dem Ergebnis, dass der Besitz von mehr als 60 Gramm keine Ordnungswidrigkeit ist, sondern eine Straftat. Die Regelung im Konsumcannabisgesetz (KCanG) sieht vor, dass der Besitz von mehr als 50 und bis zu 60 Gramm eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Wer mehr als 60 Gramm besitzt, fällt automatisch unter den Straftatbestand. Die Strafen greifen also nicht gleichzeitig. Da das Strafverfahren beendet war, durfte der Mann für denselben Sachverhalt nicht erneut bestraft werden. Am Ende blieb nur das Bußgeld für die fehlende Sicherungspflicht, also die 750€.

Die Pflicht zur Sicherung von Cannabis

Nach § 10 KCanG muss Cannabis im privaten Raum so verwahrt werden, dass niemand außer dem Besitzer darauf zugreifen kann. Diese Pflicht dient dem Schutz der Öffentlichkeit, insbesondere von Jugendlichen und Kindern. Der Gesetzgeber verlangt ein aktives Verhalten, also ein tatsächliches Handeln. Es reicht nicht aus, den Kindern, dem Besuch oder anderen im Haushalt lebenden Menschen einfach zu sagen, dass sie an einen Schrank nicht ran oder in einen Raum nicht rein dürfen.

In der Praxis bedeutet das, Cannabis in einem Behälter oder Schrank mit Schloss aufzubewahren oder den Raum so zu sichern, dass Unbefugte nicht hineinkommen. Eine mündliche Anweisung wie „Fasst das bitte nicht an“ genügt nicht. Das Gericht stellte ausdrücklich fest, dass verbale Appelle keine aktive Sicherung darstellen. Der Mann hätte also mit einem einfachen Schloss eine Ordnungswidrigkeit vermeiden können. Da auch ein Minderjähriger im Haushalt lebte, war diese Pflicht besonders wichtig.

Wenn Kinder und Jugendliche im Haus sind

In Haushalten mit Jugendlichen oder Kindern muss Cannabis besonders gut verwahrt werden. Das gilt unabhängig davon, ob eine echte Gesundheitsgefahr besteht. Denn die Cannabispflanzen selbst und auch die getrockneten Blüten haben ohne Erhitzen keinerlei Wirkung. Kinder könnten demnach mit der Pflanze oder Blüten nichts anfangen und es geht auch keine wirkliche Gefahr davon aus. Schließlich haben viele Menschen Topf- oder Zimmerpflanzen zu Hause, die wirklich gefährlich werden können, wenn Kinder diese essen.

Trotzdem besteht eine rechtliche Verantwortung, denn Cannabis ist Teil einer regulierten Substanzgruppe. Der Gesetzgeber will vermeiden, dass Kinder Kontakt mit Cannabis haben. Daher müssen auch die  Pflanzen und Blüten gesichert aufbewahrt werden. Wie sinnvoll das, im vergleich mit anderen legalen Drogen, tatsächlich ist, kann jede und jeder für sich selbst entscheiden. Fakt ist: Die Pflanzen und Blüten müssen so aufbewahrt werden, dass sich niemand (nicht mal die Ehefrau in diesem Fall) daran bedienen könnte.

Warum Alkohol anders behandelt wird

Viele Menschen empfinden die Unterschiede zwischen Alkohol und Cannabis als ungerecht. In vielen Haushalten stehen Alkoholflaschen frei und ohne spezielle Sicherung herum. Kein Gesetz schreibt vor, dass diese gesichert werden müssen und kontrolliert wird das erst recht nicht. Dabei ist das Risiko, dass Kinder einen Schluck Alkohol trinken, deutlich größer als das Risiko, dass sie Blüten verarbeiten und rauchen. Trotzdem sind die Regelungen für Alkohol deutlich lockerer.

Dass der Mann seine Pflanzen und Blüten hätte sichern müssen, steht außer Frage. Ein 16-Jähriger im Haus zählt rechtlich noch als Jugendlicher. Cannabis offen herumliegen zu lassen, war also fahrlässig. Aber ob eine Geldstrafe von 750 Euro angemessen ist, kann man diskutieren. In manchen deutschen Haushalten werden Tabak und/oder Alkohol offen aufbewahrt, und niemand wird dafür belangt. Trotzdem können schon einfache Versäumnisse beim Cannabisbesitz teuer werden.

Cannabis als Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Der Mann musste am Ende nur 750 Euro Bußgeld zahlen, weil er sein Cannabis nicht gesichert hatte und dadurch gegen die gesetzliche Sicherungspflicht nach § 10 KCanG verstieß, die den Zugriff von Jugendlichen verhindern soll. Für den Besitz von 60,82 Gramm blieb er hingegen ohne Geldstrafe, weil diese Menge oberhalb der Bußgeldgrenze von 60 Gramm liegt und damit eigentlich den Straftatbestand erfüllt hätte. Da das Strafverfahren aber bereits eingestellt war, durfte er für denselben Sachverhalt nicht erneut belangt werden. So entstand die Situation, dass er trotz zu großer Besitzmenge keine Strafe für den Besitz zahlen musste, wohl aber für die fehlende Sicherung seiner Cannabisvorräte.

Für den Alltag bedeutet der Fall: Jeder, der Cannabis besitzt, muss genau wissen, wie viel er besitzt und wie er es aufbewahrt. Bis 50 Gramm getrocknetes Cannabis sind erlaubt. Zwischen 50 und 60 Gramm wird es zur Ordnungswidrigkeit. Alles darüber gilt als Straftat. Gleichzeitig besteht in jedem Fall die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung.

Wer gegen diese Sicherung verstößt, begeht ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit. Wenn die Behörden nur bei anderen Fällen und Substanzen so kontrollieren und hinschauen würden…

Fazit

Der Fall zeigt, dass Cannabis als Ordnungswidrigkeit in Deutschland nicht auf die leichte Schulter genommen werden darf. Selbst wenn keine Straftat vorliegt, können fehlende Sicherheitsmaßnahmen teure Folgen haben. Die Pflicht, Cannabis zu sichern, schützt nicht nur andere, sondern auch den Besitzer selbst vor Bußgeldern oder rechtlichen Problemen. Auch wenn es nicht nachvollziehbar ist, dass der Umgang mit Alkohol oder Tabak nicht härter bewertet wird (Substanzen, an denen Kinder und Jugendliche sterben können), wird Cannabis rechtlich strenger behandelt.

Wer Cannabis konsumiert oder lagert, sollte Mengen genau kennen, Aufbewahrungsorte absichern und die gesetzlichen Grenzen einhalten. So lassen sich eine empfindliche Geldbuße und Cannabis als Ordnungswidrigkeit vermeiden. Wegen dieser und weiteren ungerechten Behandlungen hat der DHV diese 10 Forderungen veröffentlich, um das Cannabisgesetz weiter auszuarbeiten.

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